Was Ihr Online-Shop seit 2025 gesetzlich umsetzen muss
Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Online-Shops in Deutschland barrierefrei gestaltet sein, so schreibt es das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vor. Wir erklären in einfachen Worten, was das für Ihren Shop bedeutet, wer wirklich betroffen ist und wie Sie Bußgelder sowie unnötigen Ärger vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was ist das BFSG und worum geht es?
- 2. Seit wann gilt das BFSG?
- 3. Wer ist betroffen, gilt das auch für kleine Shops?
- 4. Fristen und Schwellenwerte im Überblick
- 5. Was Sie konkret tun müssen
- 6. Bußgelder und Risiken bei Nichteinhaltung
- 7. Häufige Irrtümer und Missverständnisse
- 8. Was wir für Sie übernehmen können
- 9. Zusammenfassung
- 10. FAQ
1. Was ist das BFSG und worum geht es?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, ist die deutsche Umsetzung einer europäischen Vorgabe, dem sogenannten European Accessibility Act, offiziell Richtlinie (EU) 2019/882. Ziel des Gesetzes ist es, dass Menschen mit Behinderungen digitale Produkte und Dienstleistungen genauso selbstverständlich nutzen können wie alle anderen auch. Das betrifft zum Beispiel Menschen mit Seh oder Hörbeeinträchtigungen, mit motorischen Einschränkungen oder mit kognitiven Beeinträchtigungen. Bisher kannten viele das Thema Barrierefreiheit vor allem von Behörden-Websites, die per Gesetz barrierefrei sein mussten. Das BFSG geht deutlich weiter und nimmt erstmals auch private Unternehmen in die Pflicht, darunter ausdrücklich Betreiber von Online-Shops, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen.
Für Ihren Online-Shop bedeutet Barrierefreiheit ganz praktisch: Die Website muss so gestaltet sein, dass sie auch mit Hilfsmitteln wie Screenreadern, Sprachsteuerung oder reiner Tastaturbedienung vollständig nutzbar ist. Als fachliche Grundlage dient international die Richtlinie WCAG 2.1 auf der Konformitätsstufe AA, die in Europa über die harmonisierte Norm EN 301 549 als verbindlicher Maßstab herangezogen wird. Darunter fallen unter anderem Alternativtexte für Bilder, ausreichender Farbkontrast, eine vollständige Bedienbarkeit ohne Maus, verständliche Formularbeschriftungen und Fehlermeldungen sowie Texte, die sich vergrößern lassen, ohne dass Inhalte oder Funktionen verloren gehen.
Neben der reinen Website-Technik verlangt das BFSG auch, dass Informationen zu Ihren Produkten und Dienstleistungen wahrnehmbar aufbereitet sind und dass der gesamte Bestellvorgang, also Identifikation, Zahlung und Authentifizierung im Checkout, barrierefrei funktioniert. Auch Ihr Kundenservice, etwa Kontaktformulare oder Support-Chats, sollte für Menschen mit Behinderungen zugänglich gestaltet sein.
2. Seit wann gilt das BFSG?
Das BFSG ist bereits in Kraft: Seit dem 28. Juni 2025 gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit für alle Produkte und Dienstleistungen, die vom Gesetz erfasst werden, und damit auch für betroffene Online-Shops. Für Websites gibt es keine allgemeine Übergangsfrist mehr. Wer zu diesem Zeitpunkt noch keine barrierefreie Website betrieben hat, befindet sich also schon jetzt außerhalb der gesetzlichen Vorgaben, sofern der eigene Shop unter das Gesetz fällt.
Eine Ausnahme gibt es für bestehende Hardware: Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag angeschafft wurden, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen noch länger weiterbetrieben werden. Diese verlängerten Übergangsfristen betreffen jedoch physische Geräte wie Kassenterminals, nicht die Website oder den Online-Shop selbst. Für den digitalen Verkaufskanal gilt die Pflicht ab dem Stichtag ohne Wenn und Aber.
3. Wer ist betroffen, gilt das auch für kleine Shops?
Eine der häufigsten Sorgen kleinerer Shop-Betreiber lautet: Betrifft mich das überhaupt, oder ist das nur etwas für große Konzerne? Die klare Antwort: Das BFSG betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen online an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen, also klassisches B2C-E-Commerce, unabhängig von der Unternehmensgröße. Auch andere digitale Dienstleistungen wie Online-Banking, E-Books oder Telekommunikationsdienste fallen unter das Gesetz, der Schwerpunkt dieses Beitrags liegt jedoch auf Online-Shops.
Eine echte Ausnahme gilt nur für sogenannte Kleinstunternehmen: Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitenden und gleichzeitig einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von unter 2 Millionen Euro. Beide Kriterien müssen zusammen erfüllt sein, nicht nur eines davon. Wer diese doppelte Schwelle unterschreitet, ist von den meisten dienstleistungsbezogenen Pflichten des BFSG befreit, das ist für viele kleine Online-Händler eine spürbare Erleichterung. Trotzdem lohnt sich ein genauer Blick: Prüfen Sie sorgfältig, ob Ihr Unternehmen wirklich beide Kriterien erfüllt und ob nicht einzelne Ihrer Angebote trotz Kleinstunternehmer-Status gesondert erfasst sind. Die meisten kleinen und mittleren Online-Shops, die mehr als 10 Mitarbeitende beschäftigen oder über der Umsatzschwelle liegen, sind vom BFSG betroffen.
4. Fristen und Schwellenwerte im Überblick
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Fristen, Schwellenwerte und Zuständigkeiten rund um das BFSG zusammen, damit Sie auf einen Blick sehen, wo Ihr Shop steht.
| Kriterium | Regelung | Bedeutung für Ihren Shop |
|---|---|---|
| Gültig seit | 28. Juni 2025 | Ab diesem Datum müssen betroffene Online-Shops barrierefrei sein |
| Ausnahme Kleinstunternehmen | Weniger als 10 Mitarbeitende UND weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme | Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein, sonst gilt die Pflicht |
| Bestehende Selbstbedienungsterminals | Verlängerte Übergangsfristen für vor dem Stichtag angeschaffte Geräte möglich | Betrifft Hardware im Laden, nicht die Website selbst |
| Zuständige Behörde | Marktüberwachungsbehörden der jeweiligen Bundesländer | Können Prüfungen anordnen, Korrekturen verlangen, Angebote vom Markt nehmen lassen |
Wichtig ist vor allem eines: Die Übergangsfristen für Hardware dürfen nicht mit der Situation bei Websites verwechselt werden. Für Ihren Online-Shop gilt die Pflicht bereits seit dem Stichtag, unabhängig davon, wie lange bestehende Geräte im Laden übergangsweise noch genutzt werden dürfen.
5. Was Sie konkret tun müssen
Auch wenn das Thema zunächst komplex klingt: In der Praxis lässt sich Barrierefreiheit für einen Online-Shop in eine überschaubare Zahl konkreter Maßnahmen übersetzen. Die meisten Anforderungen betreffen Dinge, die sich im Shop-Frontend gezielt umsetzen lassen, von der Startseite über die Produktseiten bis zum Checkout.
Der folgende Fahrplan zeigt die wichtigsten Schritte, mit denen Sie Ihren Shop Stück für Stück barrierefrei machen. Nicht jeder Punkt betrifft jeden Shop gleich stark, ein individueller Blick auf Ihre Website lohnt sich trotzdem immer, bevor Sie mit der Umsetzung starten.
Checkliste: Barrierefreiheit im Online-Shop in 7 Schritten
- ✓Alle Bilder mit aussagekräftigen Alternativtexten (Alt-Texten) versehen, damit Screenreader sie korrekt vorlesen können
- ✓Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund prüfen und auf WCAG-konforme Werte anpassen
- ✓Sicherstellen, dass sich der gesamte Shop ausschließlich über die Tastatur bedienen lässt, ohne Maus
- ✓Formulare mit klaren Beschriftungen, Hinweistexten und verständlichen Fehlermeldungen ausstatten
- ✓Texte vergrößerbar machen, ohne dass Inhalte, Navigation oder Funktionen verloren gehen
- ✓Checkout-Prozess mit Identifikation, Zahlung und Authentifizierung barrierefrei gestalten
- ✓Kontakt- und Kundenservice-Kanäle so anbieten, dass sie auch mit Hilfsmitteln nutzbar sind
6. Bußgelder und Risiken bei Nichteinhaltung
Die Einhaltung des BFSG wird nicht dem Zufall überlassen: Zuständig für die Kontrolle sind die Marktüberwachungsbehörden der einzelnen Bundesländer. Sie können Online-Shops überprüfen, Nachbesserungen verlangen und im Ernstfall auch anordnen, dass ein nicht barrierefreies Angebot vom Markt genommen wird, bis die Mängel behoben sind.
Bei anhaltenden Verstößen drohen zudem empfindliche Bußgelder, deren genaue Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Neben dem finanziellen Risiko sollten Sie aber auch das Reputationsrisiko nicht unterschätzen: Barrierefreiheitsmängel werden zunehmend öffentlich sichtbar, sei es durch aufmerksame Kundinnen und Kunden, durch Verbände für Menschen mit Behinderungen oder auch durch Mitbewerber, die eine fehlende Barrierefreiheit zum Anlass für eine Beschwerde nehmen.
Was im Ernstfall auf Sie zukommen kann
Marktüberwachungsbehörden können Korrekturen verlangen, Fristen setzen und im Wiederholungsfall auch Bußgelder verhängen, die je nach Schwere des Verstoßes empfindlich ausfallen können. Hinzu kommt das Risiko negativer öffentlicher Aufmerksamkeit, wenn Barrierefreiheitsmängel bekannt werden, das kann dem Vertrauen in Ihren Shop mehr schaden als das eigentliche Bußgeld.
7. Häufige Irrtümer und Missverständnisse
Irrtum 1: Das betrifft nur riesige Konzerne. Diese Annahme ist falsch und für viele Shop-Betreiber gefährlich, denn tatsächlich sind nur echte Kleinstunternehmen unterhalb der doppelten Schwelle aus weniger als 10 Mitarbeitenden und weniger als 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme ausgenommen. Die meisten kleinen und mittleren Online-Shops fallen bereits unter das Gesetz.
Irrtum 2: Eine Erklärung zur Barrierefreiheit oder ein entsprechendes Badge auf der Website reicht aus. Auch das stimmt nicht: Verlangt wird tatsächliche technische und inhaltliche Barrierefreiheit, keine bloße Absichtserklärung. Eine Erklärung ohne echte Umsetzung schützt nicht vor Beanstandungen.
Irrtum 3: Das BFSG betrifft nur Behörden-Websites. Das war die Situation vor dem BFSG, geregelt über die ältere BITV beziehungsweise die EU-Richtlinie für den öffentlichen Sektor. Das BFSG geht deutlich weiter und bezieht ausdrücklich auch den privatwirtschaftlichen E-Commerce mit ein.
Irrtum 4: Wir kümmern uns darum, wenn sich mal jemand beschwert. Dieser abwartende Ansatz ist riskant, denn Marktüberwachungsbehörden können auch ohne konkrete Beschwerde von sich aus tätig werden, und eine Beschwerde kann jederzeit ein offizielles Prüfverfahren auslösen, oft ohne Vorwarnung.
8. Was wir für Sie übernehmen können
Sie müssen sich mit all diesen technischen Details nicht allein auseinandersetzen. Wir prüfen Ihren bestehenden Online-Shop im Rahmen eines Barrierefreiheits-Audits und schauen uns dabei gezielt Ihr Theme, den Checkout und Ihre Formulare an, um konkrete Schwachstellen zu identifizieren.
Im Anschluss setzen wir die notwendigen Anpassungen im Hyvä- beziehungsweise Magento-Frontend um, etwa bei Farbkontrasten, Alternativtexten, Tastaturbedienung, ARIA-Beschriftungen für Screenreader und sichtbaren Fokuszuständen. Damit neue Inhalte und Seiten die Barrierefreiheit nicht wieder unbemerkt verschlechtern, bieten wir außerdem eine fortlaufende Kontrolle Ihres Shops an.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
9. Zusammenfassung
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft und verpflichtet auch Betreiber von Online-Shops, ihre Website barrierefrei zu gestalten. Betroffen sind praktisch alle Shops mit Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher, ausgenommen sind nur echte Kleinstunternehmen unterhalb der doppelten Schwelle aus Mitarbeiterzahl und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme.
Konkret bedeutet das für Ihren Shop: Alternativtexte für Bilder, ausreichender Farbkontrast, vollständige Tastaturbedienbarkeit, verständliche Formulare, vergrößerbare Texte sowie ein barrierefreier Checkout und Kundenservice. Wer jetzt aktiv wird, vermeidet nicht nur mögliche Bußgelder und Anordnungen der Marktüberwachungsbehörden, sondern erschließt seinem Shop auch eine oft übersehene Zielgruppe: Menschen, die auf zugängliche Websites angewiesen sind.
BFSG für Online-Shops, das Wichtigste auf einen Blick
Seit wann
Seit 28. Juni 2025 in Kraft, keine allgemeine Übergangsfrist für Websites
Wer betroffen ist
Alle Online-Shops mit Verkauf an Verbraucher, außer echte Kleinstunternehmen unter doppeltem Schwellenwert
Was zu tun ist
Website technisch barrierefrei gestalten: Kontrast, Alt-Texte, Tastatur, Formulare, Checkout
Risiko bei Nichtstun
Empfindliche Bußgelder, Einschränkungen durch Marktüberwachung, Reputationsschaden