Textilkennzeichnung und verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU: Was Shop-Betreiber wissen müssen
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Textilkennzeichnung · Verantwortlicher Wirtschaftsakteur · Private Label · Recht im Online-Handel
Textilkennzeichnung und verantwortlicher Wirtschaftsakteur
was Sie als Shop-Betreiber wissen sollten

Wer Textilien verkauft oder unter einer eigenen Marke labeln lässt, muss zwei EU-Vorschriften im Blick behalten: die Textilkennzeichnungsverordnung für die Faserzusammensetzung und, für bestimmte Produktkategorien, die Pflicht zu einem verantwortlichen Wirtschaftsakteur mit EU-Adresse. Dieser Artikel erklärt in einfachen Worten, was beide Regeln bedeuten, wer betroffen ist und welche Schritte Shop-Betreiber jetzt konkret unternehmen sollten, um Abmahnungen und Probleme beim Zoll zu vermeiden.

9 Min. Lesezeit Für Shop-Betreiber, keine Rechtsberatung Relevant bei Textilien, Import und Private Label

1. Was ist Textilkennzeichnung und der verantwortliche Wirtschaftsakteur?

Die EU-Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 regelt seit 2012 EU-weit einheitlich, wie die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen anzugeben ist. Das bedeutet konkret: Auf einem Etikett oder einer Kennzeichnung am Produkt müssen die genauen, in der Verordnung standardisierten Faserbezeichnungen, zum Beispiel Baumwolle, Polyester oder Elasthan, zusammen mit den jeweiligen Prozentangaben stehen. Wichtig ist außerdem die Sprache: In Deutschland muss die Kennzeichnung auf Deutsch erfolgen, unabhängig davon, wo das Produkt hergestellt wurde oder wie groß der Shop ist, der es verkauft.

Getrennt davon, aber in der Praxis häufig verwechselt, gibt es die EU-Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Sie verlangt seit dem 16. Juli 2021, dass für Produkte, die bestimmten EU-Harmonisierungsvorschriften unterliegen, ein in der EU niedergelassener verantwortlicher Wirtschaftsakteur benannt wird. Als Harmonisierungsvorschriften bezeichnet man EU-weit einheitliche technische Anforderungen an bestimmte Produktkategorien, etwa an Sicherheit oder Brandschutz. Der verantwortliche Wirtschaftsakteur kann der Hersteller selbst sein, ein Importeur, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfillment-Dienstleister. Ein Bevollmächtigter ist eine Person oder Firma mit Sitz in der EU, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, bestimmte Pflichten in dessen Namen zu übernehmen, wenn der Hersteller selbst keinen Sitz in der EU hat.

Ein Begriff, der in diesem Zusammenhang oft fällt, ist das Inverkehrbringen. Damit ist gemeint, dass ein Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wird, also der Moment, in dem es von einem Hersteller oder Importeur erstmals an Händler oder Endkunden in der EU abgegeben wird. Ebenfalls häufig genannt wird die CE-Kennzeichnung: ein Zeichen auf dem Produkt, mit dem der Hersteller in eigener Verantwortung erklärt, dass das Produkt bestimmten EU-Anforderungen an Sicherheit, Gesundheit oder Umweltschutz entspricht. Wichtig für Ihre Einordnung: Die Pflicht zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur betrifft nicht automatisch jedes Textilprodukt, sondern nur solche, die unter eine der im Anhang der Marktüberwachungsverordnung gelisteten spezifischen Vorschriften fallen, zum Beispiel bestimmte persönliche Schutzausrüstung, Kinderschlafanzüge mit Brandschutzanforderungen oder Spielzeug mit Textilanteil. Als Shop-Betreiber sollten Sie deshalb für Ihre konkreten Produktkategorien prüfen lassen, ob eine solche Vorschrift greift, statt pauschal anzunehmen, das gelte für Textilien im Allgemeinen.

Neben Hersteller, Importeur und Bevollmächtigtem kennt die Verordnung noch eine vierte mögliche Rolle: den Fulfillment-Dienstleister. Damit ist ein Unternehmen gemeint, das für andere Lagerung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Waren übernimmt, ohne selbst Eigentümer der Ware zu sein. Betreibt ein solcher Dienstleister diese Tätigkeiten für Produkte aus einem Nicht-EU-Land und existiert kein anderer in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur, kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar der Fulfillment-Dienstleister selbst in die Pflicht genommen werden. Für Sie als Shop-Betreiber ist relevant: Wenn Sie ein externes Fulfillment-Center einsetzen, klären Sie am besten vertraglich, wer im Zweifel welche Rolle übernimmt, statt das offenzulassen.

2. Seit wann gilt das, und was kommt noch?

Die Textilkennzeichnungsverordnung ist bereits seit 2012 EU-weit in Kraft und damit für die meisten Shop-Betreiber, die Textilien verkaufen, längst gelebte Praxis, jedenfalls sollte sie das sein. Sie ersetzte damals nationale Einzelregelungen durch ein einheitliches System standardisierter Faserbezeichnungen, das seither unverändert die Grundlage für jede Kennzeichnung von Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Erzeugnissen bildet.

Die Pflicht zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur ist deutlich jünger: Sie gilt seit dem 16. Juli 2021 im Rahmen der EU-Marktüberwachungsverordnung. Seither müssen Produkte, die unter die betroffenen Harmonisierungsvorschriften fallen, auf dem Produkt selbst, der Verpackung, den Begleitunterlagen oder auf der Online-Angebotsseite die Kontaktdaten eines in der EU ansässigen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs zeigen. Wer diese Pflicht erst jetzt kennenlernt, ist damit nicht allein, viele kleinere Importeure und Private-Label-Verkäufer haben diese Regelung bislang schlicht nicht auf dem Schirm gehabt.

Für die Zukunft zeichnet sich zusätzliche Bewegung ab: Im Rahmen der EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien wird auf europäischer Ebene an digitalen Produktpässen und erweiterten Kennzeichnungspflichten für Textilien gearbeitet. Diese Anforderungen befinden sich noch in der Entwicklung und sollen schrittweise über die kommenden Jahre eingeführt werden. Konkrete Details und Fristen stehen derzeit noch nicht abschließend fest, weshalb wir an dieser Stelle bewusst keine festen Jahreszahlen nennen. Shop-Betreiber, die Textilien verkaufen, tun aber gut daran, dieses Thema im Hinterkopf zu behalten und Produktdaten schon jetzt so zu strukturieren, dass spätere Erweiterungen ohne größeren Aufwand nachgerüstet werden können.

Ein Grund, warum sich gerade beim verantwortlichen Wirtschaftsakteur viele Shop-Betreiber erst spät mit dem Thema befassen, liegt darin, dass die Pflicht zunächst vor allem größere Importeure und bekannte Markenhersteller betraf. Marktüberwachungsbehörden und Zoll haben ihre Kontrollen seither jedoch zunehmend auch auf kleinere Sendungen und Direktimporte über Onlinehandel und Fulfillment-Strukturen ausgeweitet. Wer heute ein neues Private-Label-Produkt aus einer betroffenen Kategorie einführt, sollte also nicht davon ausgehen, dass Kontrollen sich weiterhin nur auf große Player konzentrieren.

3. Wer ist betroffen, auch kleine Shops und Private-Label-Verkäufer?

Bei der Faserkennzeichnung ist die Antwort eindeutig: Jeder Shop, der Textilien verkauft, muss die Faserzusammensetzung korrekt angeben, völlig unabhängig von der Größe des Unternehmens. Ob ein internationaler Modehändler oder ein kleiner Onlineshop mit selbst genähten Einzelstücken, die Textilkennzeichnungsverordnung macht hier keinen Unterschied.

Bei der Pflicht zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur sieht es differenzierter aus, trifft aber gerade kleine und mittlere Shops oft überraschend hart. Besonders betroffen sind Shop-Betreiber, die günstig Textilware direkt von einem Hersteller außerhalb der EU, etwa aus China, importieren oder Ware unter eigenem Namen als Private Label verkaufen. Wer das tut, ohne dass ein in der EU niedergelassener Hersteller oder Bevollmächtigter existiert, wird für die betroffenen Produktkategorien selbst zum Einführer im Sinne der Verordnung und übernimmt damit typischerweise die Rolle beziehungsweise die Pflichten des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass der ausländische Hersteller oder ein Marktplatz diese Pflicht automatisch für einen erfüllt.

Praxisbeispiel aus dem Alltag kleiner Shops

Eine Shop-Betreiberin lässt einfache Baumwoll-T-Shirts bei einem Hersteller in China fertigen und verkauft sie unter ihrer eigenen Marke im eigenen Onlineshop und zusätzlich über einen Marktplatz. Für die Erwachsenen-T-Shirts reicht eine korrekte Faserkennzeichnung, hier greift keine zusätzliche Harmonisierungsvorschrift. Als sie später auch Kinderschlafanzüge aus ähnlichem Material anbieten möchte, fällt dieses Produkt jedoch unter spezifische Brandschutzanforderungen für Kindernachtwäsche. Da weder der chinesische Hersteller noch ein Bevollmächtigter mit EU-Sitz existiert, wird die Shop-Betreiberin für dieses Produkt selbst zur verantwortlichen Wirtschaftsakteurin und muss ihre eigene EU-Kontaktadresse auf Produkt, Verpackung oder Angebotsseite angeben. Hätte sie diese Prüfung erst nach dem Verkaufsstart vorgenommen, hätte sie das Risiko einer Beanstandung durch die Marktüberwachungsbehörde eingegangen.

4. Was Sie konkret tun müssen

Der erste und wichtigste Schritt ist, für jedes einzelne Textilprodukt die Faserzusammensetzung korrekt zu ermitteln und mit den standardisierten, in der Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen samt Prozentangaben anzugeben. Dafür sollten Sie von Ihrem Lieferanten technische Unterlagen zur Zusammensetzung anfordern und diese Unterlagen dauerhaft aufbewahren, damit Sie im Zweifel nachweisen können, woher die Angaben stammen.

Zweitens sollten Sie für jede importierte oder unter eigener Marke verkaufte Ware systematisch prüfen, ob eine spezifische EU-Harmonisierungsvorschrift für diese konkrete Produktkategorie einschlägig ist, etwa bei persönlicher Schutzausrüstung, Kinderschlafanzügen mit Brandschutzanforderungen oder Spielzeug mit Textilanteil. Gehen Sie dabei Ihr gesamtes Sortiment Kategorie für Kategorie durch, statt pauschal anzunehmen, das betreffe Sie nicht. Wo eine solche Vorschrift greift und kein in der EU ansässiger Hersteller oder Bevollmächtigter existiert, müssen Sie einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur mit EU-Adresse benennen und dessen Kontaktdaten sichtbar auf dem Produkt, der Verpackung, den Begleitunterlagen oder der Online-Angebotsseite angeben.

Drittens lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf neue Entwicklungen, insbesondere auf die sich abzeichnenden erweiterten Kennzeichnungsanforderungen im Rahmen der EU-Textilstrategie. Wer seine Produktdaten schon jetzt strukturiert im Shopsystem pflegt, kann spätere Anforderungen deutlich leichter nachrüsten als jemand, der Faserangaben nur als freien Text irgendwo in der Produktbeschreibung hinterlegt hat.

Viertens sollte die technische Dokumentation zur Faserzusammensetzung nicht nur einmalig beim ersten Import angefragt, sondern dauerhaft aktuell gehalten werden. Wechselt ein Lieferant seine Materialquelle oder ändert sich die Produktion eines bestehenden Artikels leicht, kann sich auch die Faserzusammensetzung ändern, ohne dass sich am äußeren Erscheinungsbild des Produkts etwas ändert. Eine feste Routine, bei der Lieferantenunterlagen bei jeder neuen Charge erneut geprüft werden, verhindert, dass eine einmal korrekte Kennzeichnung stillschweigend veraltet.

5. Checkliste: Textilkennzeichnung und verantwortlicher Wirtschaftsakteur absichern

  • Faserzusammensetzung jedes Textilprodukts prüfen und mit den standardisierten EU-Bezeichnungen samt Prozentangaben angeben.
  • Kennzeichnung in der Sprache des Verkaufslandes sicherstellen, in Deutschland also auf Deutsch.
  • Technische Unterlagen zur Faserzusammensetzung vom Lieferanten anfordern und dauerhaft aufbewahren.
  • Jede Produktkategorie einzeln daraufhin prüfen, ob eine spezifische EU-Harmonisierungsvorschrift greift, statt das pauschal zu verneinen.
  • Bei Import aus Nicht-EU-Ländern oder Private Label ohne EU-Hersteller klären, ob Sie selbst zum Einführer und damit zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur werden.
  • Wo erforderlich, EU-Kontaktadresse des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs auf Produkt, Verpackung oder Produktseite sichtbar hinterlegen.
  • Neue EU-Kennzeichnungsanforderungen, etwa zu digitalen Produktpässen, regelmäßig im Blick behalten.

6. Bußgelder und Risiken bei Nichteinhaltung

Eine fehlende oder falsche Faserkennzeichnung ist ein klassischer wettbewerbsrechtlicher Abmahngrund, da es sich um eine sogenannte Marktverhaltensregel handelt, also eine Vorschrift, die auch dem Schutz von Mitbewerbern und Verbrauchern dient. Wer hier schlampt, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände, oft völlig unabhängig davon, ob überhaupt eine Beschwerde von Kundenseite vorlag.

Bei einem fehlenden verantwortlichen Wirtschaftsakteur drohen zusätzlich behördliche Konsequenzen: Zollbehörden können betroffene Ware bereits an der EU-Außengrenze zurückhalten, sodass eine Sendung erst gar nicht in den freien Warenverkehr gelangt. Marktüberwachungsbehörden können außerdem veranlassen, dass bereits im Markt befindliche Ware zurückgerufen oder vom Markt genommen wird. In beiden Fällen kommen zusätzlich empfindliche Bußgelder in Betracht, deren genaue Höhe von der zuständigen Behörde und dem Einzelfall abhängt.

Besonders unangenehm wird es, wenn beide Themen zusammentreffen: eine fehlerhafte Faserkennzeichnung bei einem Produkt, für das gleichzeitig kein verantwortlicher Wirtschaftsakteur benannt ist. In diesem Fall können wettbewerbsrechtliche und behördliche Konsequenzen parallel entstehen, was den Aufwand zur Klärung im Nachhinein erheblich erhöht, verglichen mit einer sauberen Vorbereitung vor dem ersten Verkauf.

Praxisbeispiel: Zurückhaltung an der Grenze

Ein Shop-Betreiber bestellt eine größere Menge Warnwesten mit Textilanteil direkt bei einem Hersteller außerhalb der EU, um sie unter eigener Marke im eigenen Onlineshop anzubieten. Warnwesten fallen als persönliche Schutzausrüstung unter eine spezifische EU-Harmonisierungsvorschrift, die einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur mit EU-Adresse verlangt. Da der Betreiber diese Prüfung vor der Bestellung nicht vorgenommen hat, fehlt bei der Einfuhr die erforderliche Kennzeichnung vollständig. Der Zoll hält die Sendung an der EU-Außengrenze zurück, bis die fehlenden Angaben nachgereicht sind, was die geplante Verkaufssaison für diese Ware erheblich verzögert. Eine vorherige Prüfung der Produktkategorie hätte diesen Stillstand vollständig vermieden.

Wichtig zu wissen

Fehlende oder falsche Faserangaben können zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen, weil es sich um eine Marktverhaltensregel handelt. Fehlt bei betroffenen Produktkategorien der verantwortliche Wirtschaftsakteur, können Zollbehörden Ware an der Grenze zurückhalten oder Marktüberwachungsbehörden sie vom Markt nehmen lassen, zusätzlich zu möglichen Bußgeldern. Wer beide Punkte vor dem Verkaufsstart systematisch klärt, vermeidet dieses Risiko in aller Regel vollständig.

7. Häufige Irrtümer und Missverständnisse

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: "Ich bin nur Händler, kein Hersteller, daher betrifft mich das nicht." Das ist so pauschal nicht richtig. Wer als Erster ein Produkt ohne EU-Vertretung des ausländischen Herstellers in der EU in Verkehr bringt, oder wer Ware unter eigenem Namen labelt, kann rechtlich wie ein Hersteller oder Einführer behandelt werden, mit allen dazugehörigen Pflichten.

Ein zweiter Irrtum ist die Annahme: "Der Marktplatz oder mein Lieferant kümmert sich schon um die Kennzeichnung." Das ist riskant. Die Verantwortung bleibt beim in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur, in vielen Fällen also bei Ihnen selbst, und nicht automatisch beim ausländischen Lieferanten oder beim Marktplatz, über den Sie verkaufen.

Ein dritter Irrtum betrifft die Formulierung auf der Produktseite: "Ein allgemeiner Materialhinweis reicht doch aus." Auch das stimmt nicht. Die Textilkennzeichnungsverordnung verlangt die standardisierten Faserbezeichnungen mit korrekten Prozentangaben, keine freien Formulierungen wie "hochwertiger Mix aus Naturfasern". Ein vierter, seltener genannter Irrtum: "Das betrifft nur große Hersteller, nicht meinen kleinen Shop." Gerade kleine und mittlere Shops, die günstig aus Nicht-EU-Ländern importieren oder unter eigener Marke labeln, sind besonders häufig betroffen, oft ohne sich der zusätzlichen Importeur-Rolle überhaupt bewusst zu sein.

Ein fünfter Irrtum betrifft die Herkunft der Ware innerhalb der EU: "Wenn mein Lieferant in einem anderen EU-Land sitzt, brauche ich mir über den verantwortlichen Wirtschaftsakteur keine Gedanken zu machen." Das trifft nur zu, wenn dieser Lieferant tatsächlich selbst als Hersteller oder Importeur in der EU auftritt und diese Rolle korrekt dokumentiert. Kauft er die Ware seinerseits nur bei einem Hersteller außerhalb der EU ein und reicht sie unverändert weiter, kann die Frage nach dem verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der Lieferkette weiterhin offen sein und sollte aktiv erfragt werden.

8. Was Mironsoft für Sie übernehmen kann

Wir wissen, dass Themen wie Faserkennzeichnung und verantwortlicher Wirtschaftsakteur für Shop-Betreiber oft mehr Verunsicherung als Klarheit schaffen, gerade weil zwei unterschiedliche EU-Verordnungen ineinandergreifen und die Zuständigkeit je nach Produktkategorie unterschiedlich ausfällt. Mironsoft übernimmt für Sie die technische und organisatorische Seite: Wir bauen einen strukturierten Workflow in Ihrem Shopsystem auf, mit dem Sie die Faserzusammensetzung je Produkt sauber pflegen, statt sie als freien Text irgendwo zu verstecken.

Zusätzlich erstellen wir gemeinsam mit Ihnen eine Checkliste zur Kategorisierung Ihrer importierten oder unter eigener Marke verkauften Ware, damit Sie auf einen Blick sehen, wo eine spezifische EU-Harmonisierungsvorschrift greifen könnte und wo nicht. Wo ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur benannt werden muss, setzen wir die technische Anzeige der entsprechenden Angaben auf Ihren Produktseiten um, sauber eingebunden statt nachträglich zusammengeflickt.

Darüber hinaus behalten wir laufend neue EU-Kennzeichnungsanforderungen im Blick, etwa die sich entwickelnden Vorgaben zu digitalen Produktpässen, und melden uns rechtzeitig bei Ihnen, wenn sich für Ihren Shop konkreter Handlungsbedarf ergibt. So müssen Sie sich nicht selbst durch EU-Verordnungstexte kämpfen, sondern haben einen Ansprechpartner, der die technische Seite zuverlässig für Sie mitdenkt.

Bei konkreten Fragen zur rechtlichen Einordnung einzelner Produktkategorien, etwa ob ein bestimmtes Kleidungsstück tatsächlich unter eine spezifische Harmonisierungsvorschrift fällt, arbeiten wir eng mit spezialisierten Rechtsberatern zusammen oder vermitteln bei Bedarf einen passenden Kontakt. So erhalten Sie eine saubere technische Umsetzung im Shop und, wo nötig, eine fundierte rechtliche Einschätzung, ohne beides selbst koordinieren zu müssen.

Vorschrift Gilt für Pflicht Bei Verstoß
Textilkennzeichnungsverordnung Alle Textilverkäufer, unabhängig von der Shopgröße Korrekte Faserangaben mit standardisierten Bezeichnungen und Prozentangaben, in Landessprache Wettbewerbsrechtliche Abmahnung möglich
Verantwortlicher Wirtschaftsakteur Import aus Nicht-EU ohne EU-Vertretung, nur bei bestimmten Produktkategorien unter EU-Harmonisierungsvorschriften EU-Kontaktadresse benennen und auf Produkt, Verpackung oder Angebotsseite anzeigen Zurückhaltung durch Zoll oder Marktrücknahme möglich
Digitale Produktpässe (in Entwicklung) Voraussichtlich zunehmend alle Textilprodukte, Details noch offen Noch nicht abschließend feststehende erweiterte Kennzeichnungsangaben Aktuell keine Sanktionen, vorausschauende Planung sinnvoll

9. Zusammenfassung

Die Textilkennzeichnungsverordnung verlangt von jedem Shop, der Textilien verkauft, unabhängig von der Größe, eine korrekte Angabe der Faserzusammensetzung mit standardisierten Bezeichnungen in der Sprache des Verkaufslandes. Davon zu unterscheiden ist die Pflicht zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur aus der EU-Marktüberwachungsverordnung, die nur bestimmte Produktkategorien unter spezifischen EU-Harmonisierungsvorschriften betrifft, dafür aber besonders Shops trifft, die Ware aus Nicht-EU-Ländern importieren oder unter eigener Marke verkaufen, ohne sich dieser zusätzlichen Rolle bewusst zu sein.

Wer beide Themen systematisch durchgeht, statt pauschal anzunehmen, das betreffe den eigenen Shop nicht, vermeidet die größten Risiken: wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bei der Faserkennzeichnung sowie Zurückhaltung durch den Zoll oder Marktrücknahme bei fehlendem verantwortlichem Wirtschaftsakteur. Dieser Artikel bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung für Ihren konkreten Fall.

Textilkennzeichnung und verantwortlicher Wirtschaftsakteur: Das Wichtigste auf einen Blick

Worum es geht

Zwei getrennte EU-Vorschriften: Faserkennzeichnung für alle Textilien, verantwortlicher Wirtschaftsakteur für bestimmte Produktkategorien.

Wer betroffen ist

Alle Textilverkäufer bei der Faserkennzeichnung, besonders Importeure und Private-Label-Shops beim verantwortlichen Wirtschaftsakteur.

Größtes Risiko

Abmahnung bei falscher Faserangabe, Zurückhaltung durch Zoll oder Marktrücknahme bei fehlendem verantwortlichem Wirtschaftsakteur.

Was zu tun ist

Faserangaben korrekt pflegen, Produktkategorien einzeln prüfen und bei Bedarf EU-Kontaktadresse benennen.

10. FAQ: Textilkennzeichnung und verantwortlicher Wirtschaftsakteur

1Was ist die EU-Textilkennzeichnungsverordnung?
Sie verlangt standardisierte Faserbezeichnungen mit Prozentangaben in der Sprache des Verkaufslandes, seit 2012 EU-weit für alle Shops.
2Was bedeutet verantwortlicher Wirtschaftsakteur?
Eine in der EU niedergelassene Person oder Firma, deren Kontaktdaten für bestimmte Produktkategorien angegeben werden müssen.
3Betrifft das jedes Textilprodukt?
Nein, nur Produkte unter spezifischen EU-Harmonisierungsvorschriften, etwa PSA, Kinderschlafanzüge oder Spielzeug mit Textilanteil.
4Betrifft das auch kleine Shops?
Faserkennzeichnung ja, immer. Verantwortlicher Wirtschaftsakteur besonders bei Import oder Private Label ohne EU-Vertretung.
5Was ist ein Bevollmächtigter?
Eine EU-ansässige Person oder Firma, schriftlich beauftragt vom Hersteller, bestimmte Pflichten in dessen Namen zu übernehmen.
6Was ist die CE-Kennzeichnung?
Ein Zeichen, mit dem der Hersteller erklärt, das Produkt erfülle bestimmte EU-Anforderungen an Sicherheit, Gesundheit oder Umweltschutz.
7Was, wenn ich ohne EU-Vertreter aus China importiere?
Bei betroffenen Produktkategorien werden Sie selbst zum Einführer und übernehmen die Pflichten des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs.
8Reicht ein allgemeiner Materialhinweis?
Nein, es müssen die standardisierten Faserbezeichnungen mit korrekten Prozentangaben stehen.
9Was droht bei Verstößen?
Abmahnung bei fehlerhafter Faserkennzeichnung, Zurückhaltung durch Zoll oder Marktrücknahme sowie Bußgelder bei fehlendem verantwortlichem Wirtschaftsakteur.
10Kann Mironsoft mir dabei helfen?
Ja, wir bauen Workflow, Checkliste und technische Anzeige der Angaben für Ihren Shop gemeinsam mit Ihnen auf.

Dieser Artikel bietet eine allgemeine Einordnung zu Textilkennzeichnung und verantwortlichem Wirtschaftsakteur und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung für Ihren konkreten Fall.